FAQ Häufig gestellte Fragen zum gerontologischen Zuschuss (GERO)

Wer kann in den Genuss des Zuschusses kommen?

Alle Personen, die in einer Einrichtung für ältere Menschen (CIPA, betreutes Wohnen) oder einem Pflegeheim in Luxemburg leben und deren finanzielle Mittel nicht ausreichen, um die Kosten für die Unterbringung zu tragen.

Wann kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag kann bereits bei der Aufnahme in die Einrichtung gestellt werden. Die 1. Seite muss von der Einrichtung ausgefüllt werden.

Wer kann das Antragsformular unterzeichnen?

Die einzigen Personen, die das Recht zur Unterzeichnung des Formulars haben, sind der Antragsteller, sein Ehepartner oder ein gesetzlicher Vertreter (Betreuer, Beistand, gesetzlicher Verwalter).

Welche finanziellen Bedingungen gibt es?

  • Ihnen bleiben nach Zahlung des Netto-Unterbringungspreises (= Unterbringung ohne Extras wie Reinigung der Wäsche, TV-Abonnement usw.) weniger als 538,33 € (Index 944,43) von Ihrem Einkommen übrig und
  • Ihr Vermögen (Kontoguthaben, Aktien, Anleihen usw.) beträgt weniger als 23.610,75 € (Index 944,43).

Der Ehe-/Lebenspartner möchte weiterhin zu Hause leben.

In diesem Fall kann er 2.397,14 € (Index 944,43) des Einkommens des Paares/der Partnerschaft (PACS) behalten.

Wenn er für die Wohnung Miete zahlen oder ein Immobiliendarlehen abbezahlen muss, wird der Zuschussbetrag um den Betrag der zu zahlenden Miete erhöht, wobei sich diese Erhöhung pro Monat auf höchstens 944,43 € (Index 944,43) beläuft.

Sind die Preise für alle Zimmer in allen Einrichtungen in Luxemburg abgedeckt?

Nein, es gibt einen Höchstbetrag, der von der Größe, dem Komfort usw. des Zimmers abhängt. Dieser Höchstbetrag beläuft sich auf 3.200,48 € (Index 944,43) für ein Einzelzimmer mit einer Fläche von mindestens 30 m2 mit WC und Dusche und auf 2.884,29 € (Index 944,43) für ein Doppelzimmer.

Wenn der Preis die Obergrenze überschreitet, zahlt der FNS einen Zuschuss, der auf der Grundlage des Höchstbetrags berechnet wird.

Wird der Zuschuss gezahlt, wenn der Antragsteller Eigentümer einer nicht bewohnten Wohnung ist?

Ja, aber wenn sich die Wohnung in Luxemburg befindet, wird eine Hypothek eingetragen und die Zahlung des Zuschusses ist auf 1 Jahr begrenzt. Während dieses Zeitraums muss die Wohnung verkauft oder vermietet werden und das erhaltene Geld ist für die Bezahlung der Unterkunftskosten zu verwenden.

Wenn sich die Wohnung im Ausland befindet, wird eine vom Wert der Immobilie abhängige Leibrente festgelegt und bei der Berechnung des Zuschusses berücksichtigt.

Muss der Zuschuss von den Erben zurückgezahlt werden?

Ja, aber im Falle einer Erbschaft an den Ehepartner, die Kinder oder Eltern fordert der FNS die erste Tranche in Höhe von 280.939,59 € (Index 944,43) nicht zurück.

Muss der Zuschuss vom Antragsteller zurückgezahlt werden?

Ja, wenn sich sein Vermögen erhöht, z. B. durch den Verkauf einer Immobilie, eine Erbschaft usw.

Welche Bestimmungen gibt es bei einer Schenkung?

Wenn der Antragsteller nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder weniger als 10 Jahre vor Beantragung des Zuschusses eine Schenkung getätigt hat, müssen die Begünstigten der Schenkung den Zuschuss in regelmäßigen Abständen bis zu dem Betrag, den sie bei der Schenkung erhalten haben, an den FNS zurückzahlen.

Warum ist der Zuschuss noch nicht auf dem Konto?

Der Zuschuss wird an die Einrichtung überwiesen, die den vom FNS gezahlten Betrag von der Rechnung abzieht.

Können Personen, die nicht die luxemburgische Staatsbürgerschaft haben, in den Genuss eines Zuschusses kommen?

Ja, wenn sie über ein Einkommen in Luxemburg und/oder über eine vom Außenministerium ausgestellte Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht verfügen.

Können Personen, die vor der Aufnahme in eine luxemburgische Einrichtung nicht in Luxemburg gelebt haben, in den Genuss des Zuschusses kommen?

Ja, wenn sie über ein Einkommen in Luxemburg verfügen.

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