Betrag Die Beträge des Zuschusses (GERO)
Berechnung der Höhe der Zusatzleistungen
Die vom FNS gezahlten Zusatzleistungen werden entsprechend den folgenden Eckwerten festgelegt:
- persönliche finanzielle Mittel des Empfängers;
- Kosten (abgerechnete Unterbringungskosten oder gegebenenfalls gesetzlich vorgesehener Höchstbetrag);
- monatlicher Betrag zur Deckung des Eigenbedarfs. Dieser auf 538,33 Euro festgesetzte Betrag (bei einem Index von 944,43) wird von den Einkünften des Antragstellers abgezogen.
Die Höhe der Zusatzleistungen ergibt sich aus der Differenz zwischen den Kosten und den Einkünften des Antragstellers, nach Abzug des Betrags von 538,33 Euro (bei einem Index von 944,43).
Bei der Bearbeitung des Antrags werden alle persönlichen finanziellen Mittel des Antragstellers berücksichtigt. Verfügt der Antragsteller über bewegliche Vermögensgegenstände (Bargeld, Bankguthaben, Aktien, Schuldverschreibungen, Gesellschaftsanteile usw.) in Höhe eines Werts von über 23.610,75 Euro (Index 944,43), sind die Zusatzleistungen nicht fällig.
Neben den beweglichen Vermögensgegenständen wird das gesamte jährliche Nettoeinkommen, über das der Antragsteller (allein oder mit seinem Ehepartner) verfügt, berücksichtigt. Hierbei handelt es sich insbesondere um:
- Renten und Pensionen sowie alle sonstigen im In- oder Ausland erzielten Ersatzeinkommen;
- Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit;
- Zuwendungen, Leistungen oder Beihilfen einer öffentlichen oder privaten Einrichtung;
- Unterhaltsleistungen;
- Einkünfte aus beweglichen und unbeweglichen Gütern.
Gehören in Luxemburg gelegene Immobilien ganz oder anteilig dem Empfänger der Zusatzleistungen, werden Erstere mit einer gesetzlichen Hypothek belastet. Stehen die Immobilien nach der Aufnahme in die Einrichtung leer, wird dem Empfänger der Zusatzleistungen eine Frist von einem Jahr eingeräumt, um durch eine Vermietung oder einen Verkauf Einkünfte aus diesen Vermögensgegenständen zu erzielen. Bringen die Immobilien nach Ablauf dieser Frist keine Einkünfte ein, wird ihr Wert als persönliches finanzielles Mittel betrachtet.
Gehören im Ausland gelegene Immobilien ganz oder anteilig dem Empfänger der Zusatzleistungen, wird eine umgehende lebenslange Rente, deren Betrag als Einkommen gilt, festgesetzt.
Ermittlung der Höchstkosten für die Unterbringung
Die Kosten für die Unterbringung sind durch die gesetzlichen Bestimmungen begrenzt. Sie hängen von der Anzahl der Qualitätspunkte ab, die an die Einrichtung und das Zimmer vergeben werden.
Der Höchstbetrag beläuft sich auf:
- 3.200,48 Euro (Index 944,43) für einen Bewohner eines Einzelzimmers, das 30m2 oder größer und mit eigenem Bad ausgestattet ist; und
- 2.884,29 Euro (Index 944,43) für einen Bewohner, der sich mit einer anderen Person ein Zimmer teilt, das 60m2 oder größer ist und über ein Badezimmer verfügt.
Dieser Höchstbetrag vermindert sich um 42,69 Euro (Index 944,43) pro nicht vergebenem Qualitätspunkt (Größe von weniger als 30m2, kein Bad und/oder WC usw.).
Bei der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt der FNS entweder den von der Einrichtung abgerechneten Betrag oder den gesetzlich festgesetzten Höchstbetrag, wenn die abgerechneten Kosten über dem Höchstbetrag liegen.
Ehepaare
Bei Paaren, die durch Heirat oder eingetragene Lebenspartnerschaft (PACS) verbunden sind und bei denen nur ein Partner in einer Einrichtung untergebracht ist, werden die Einkünfte des gesamten Haushalts berücksichtigt. Bei der Berechnung der Zusatzleistungen zieht der FNS einen Betrag von 2.397,14 Euro (Index 944,43) von dieser Gesamtsumme zugunsten des Partners ab, der weiterhin am ehelichen Wohnsitz lebt. Dieser Betrag erhöht sich um 1.152,07 Euro (Index 944,43) pro Monat und pro unterhaltsberechtigtem Kind. Zudem wird gegebenenfalls die zu zahlende Miete oder das zu tilgende Immobiliendarlehen für die Wohnung, die der Ehepartner bewohnt, von den Gesamteinkünften des Ehepaars in Höhe eines monatlichen Höchstbetrags von bis zu 944,43 Euro (Index 944,43) abgezogen.
Sind beide Ehepartner in einer Pflegeeinrichtung untergebracht, bewertet der FNS die persönlichen finanziellen Mittel jedes einzelnen Partners und berücksichtigt einen Betrag in Höhe von 50 % des gesamten Haushaltseinkommens.
Verfügt das Ehepaar über bewegliche Vermögensgegenstände (Bargeld, Bankguthaben, Aktien, Schuldverschreibungen, Gesellschaftsanteile usw.) in Höhe eines Werts von über 47.221,50 Euro (Index 944,43), sind die Zusatzleistungen nicht fällig.
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