Erhalt Die Vorgehensweisen des Zuschusses (GERO)

Antragstellung

Die Antragsformulare können unten heruntergeladen werden oder sind bei den Einrichtungen erhältlich.

Der Antrag „Aufenthalt in Seniorenheimen“ setzt sich aus 2 Teilen zusammen:

  • einem ersten Teil, der die Informationen über das belegte Zimmer und den Antragsteller umfasst;
  • einem Formular für den Ehepartner, der weiterhin am ehelichen Wohnsitz lebt.
    Ein Exemplar ist gegebenenfalls dem ersten Teil der Akte beizufügen.

Die beiden Teile sind ausgefüllt und unterschrieben per Post an den FNS zu senden.

 

Beantragung der Erstattung der Zusatzleistungen

Verbessert sich die finanzielle Lage eines Empfängers der Zusatzleistungen durch beispielsweise einen Immobilienverkauf oder eine Erbschaft, wird eine Erstattung der vom FNS gezahlten Zusatzleistungen verlangt.

Beschenkte des Empfängers der Zusatzleistungen sind verpflichtet, die vom FNS gezahlten Zusatzleistungen bis in Höhe des Werts der Schenkung zu erstatten, wenn die Schenkung in den 10 Jahren vor der Antragstellung oder nach Erreichen des 50. Lebensjahres des Schenkers vorgenommen wurde. Der FNS lässt dem Beschenkten regelmäßig eine Aufstellung der gezahlten Leistungen mit einem Ersuchen um Erstattung zukommen.

Eine Erstattung der Zusatzleistungen wird ebenfalls von den Erben des Empfängers verlangt. Der FNS kann in Bezug auf eine erste Tranche des Nachlasses, die bei einem Index von 944,43 auf 280.939,59 Euro festgesetzt ist, keine Erstattung durch den überlebenden Ehepartner oder die Nachkommen in direkter Linie beantragen.

Lebt der überlebende Ehepartner oder ein Nachkomme in direkter Linie weiterhin in der Immobilie, die dem Empfänger der Zusatzleistungen gehörte, kann der FNS, solange diese Situation andauert, keine Erstattung im Zusammenhang mit dieser Immobilie beantragen.

Rechtsmittel

Die betreffende Person kann gegen die Beschlüsse des Nationalen Solidaritätsfonds vor dem Schiedsgericht und dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist binnen 40 Tagen ab Zustellung der betreffenden Entscheidung einzulegen.

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