Empfänger Die Empfänger der Teuerungszulage
Anspruch auf die Teuerungszulage und die Energieprämie haben Haushalte mit geringem Einkommen (das die durch großherzogliche Verordnung festgelegten Obergrenzen nicht übersteigt).
REVIS-Bezieher brauchen keinen Antrag zu stellen. Die Teuerungszulage und die Energieprämie werden ihnen automatisch gewährt.
Voraussetzungen
Personen, die die Teuerungszulage / Energieprämie in Anspruch nehmen möchten, müssen:
- ein Recht auf Aufenthalt in Luxemburg besitzen;
- im Hauptregister des Nationalen Registers natürlicher Personen (RNPP) eingetragen sein;
- tatsächlich an ihrem gemeldeten Wohnsitz wohnen;
- während eines Zeitraums von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vor dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, in Luxemburg gelebt haben;
- zum Zeitpunkt der Antragstellung allein oder gemeinsam mit den anderen Personen der Haushaltsgemeinschaft über ein geringes Jahreseinkommen verfügen.
Alle Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Haushaltsgemeinschaft gehören, gelten als Antragsteller im Hinblick auf die Zulage für das laufende Jahr. Der Antragsteller, in dessen Namen der Antrag gestellt wird, ist der Hauptantragsteller.
Ausgeschlossene Personen
Folgende Personen können die Teuerungszulage/Energieprämie nicht beziehen:
- Personen, die in den 12 Monaten vor dem Monat der Antragstellung eine staatliche Studienbeihilfe erhalten haben;
- Bürger der Europäischen Union:
- die an einer in Luxemburg anerkannten öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung eingeschrieben sind, um dort in Vollzeit zu studieren oder eine Berufsausbildung zu absolvieren; und
- die nicht über eine Krankenversicherung sowie ausreichende Mittel für sich selbst und ihre Familienangehörigen verfügen, um zu vermeiden, dass sie eine Belastung für das Sozialsystem werden;
- Drittstaatsangehörige, die als Studierende, Schüler, Praktikanten, Freiwillige oder Au-pairs nach Luxemburg eingereist sind;
- Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden oder zu einer Haftstrafe verurteilt wurden, außer während des Zeitraums, in dem sie sich im offenen Vollzug befinden, unabhängig davon, ob:
- die Vollstreckung ihrer Strafe ausgesetzt wurde; oder
- sie vorzeitig auf Bewährung entlassen wurden; oder
- sie unter elektronische Überwachung gestellt wurden.
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