FAQ Häufig gestellte Fragen zum Einkommen für schwerbehinderte Personen (RPGH)

Wie kann ich RPGH beantragen?

Sie müssen sich mit dem Sekretariat der Medizinischen Kommission der Arbeitsagentur (ADEM) in Verbindung setzen.

Wer kann RPGH beantragen?

Alle Personen mit Wohnsitz in Luxemburg, bei denen eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 30 % festgestellt wurde.

Was sind die wichtigsten Voraussetzungen für den Bezug von RPGH?

  • über ein Aufenthaltsrecht verfügen, im Hauptregister des Nationalen Registers natürlicher Personen (RNPP) eingetragen sein und sich tatsächlich am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts aufhalten
  • über Einkünfte verfügen, die unter dem gesetzlich festgelegten Minimum liegen

 

Kann ich RPGH beziehen, wenn ich im Gefängnis bin?

Nein.

Kann ich ins Ausland verreisen, wenn ich RPGH beziehe?

Ja. Allerdings muss jede Auslandsreise im Voraus beim FNS gemeldet werden. Die Dauer der Abwesenheit darf 35 Kalendertage pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

Wie hoch ist das Einkommen für schwerbehinderte Personen (RPGH)?

Der Betrag beläuft sich auf 1.803,87 € (Index 944,43), wenn Sie über kein anderes Einkommen verfügen.

Ist Einkommen für schwerbehinderte Personen (RPGH) pfändbar?

Ja.

Ist das Einkommen für schwerbehinderte Personen (RPGH) rückerstattungsfähig?

Ja, wenn die Leistung zu Unrecht gezahlt wurde, muss sie zurückgezahlt werden.

Wie lange dauert es, bis der FNS seine Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung mitteilt?

Der FNS teilt seine Entscheidung innerhalb eines Monats nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen mit.

Was kann ich tun, wenn ich mit dem Bescheid nicht einverstanden bin?

Wenn Sie nicht einverstanden sind, können Sie binnen 40 Tagen nach Zustellung der jeweiligen Entscheidung eine Beschwerde beim Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale) einreichen.

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