Erhalt Vorgehensweise und Details

Antragsstellung

Die Antragsformulare können unten in der Rubrik „Formulare/Online-Dienste“ heruntergeladen werden.

Der REVIS-Antrag setzt sich aus 2 Teilen zusammen:

  • ein 1. Teil enthält sämtliche Angaben zum Haushalt und wird von allen erwachsenen Mitgliedern unterschrieben;
  • beim 2. Teil handelt es sich um ein Formular für jedes erwachsene Mitglied des Haushaltes. Dem 1. Teil der Akte ist ein Exemplar pro erwachsenen Antragsteller beizufügen.

Belege

Der Antrag muss die folgenden Belege enthalten:

  • eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses der volljährigen Antragsteller;
  • eine Kopie der Anmeldebescheinigung für Antragsteller die aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz (CH) stammen;
  • einen Nachweis über den ordnungsgemäßen Aufenthalt in Luxemburg während eines Zeitraums von 5 Jahren im Laufe der letzten 20 Jahre für Antragsteller die aus einem Drittland stammen;
  • eine Kopie des Beschlusses über die Gewährung internationalen Schutzes durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten;
  • einen Bankidentitätsnachweis für den Hauptantragsteller als Bezugsberechtigter des REVIS.

Der FNS kann bei Bedarf  weitere Belege anfordern.  

Gespräch und Aktivierungsplan

Jeder Antragsteller, der unter 65 Jahren und erwerbsfähig ist, muss sich einem „Profiling“ durch die ADEM unterziehen. Durch dieses Gespräch kann die ADEM bestimmen, inwiefern der Antragsteller fähig ist, sich in den regulären Arbeitsmarkt einzugliedern:

  • Er wird für fähig befunden, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern, und wird bei der ADEM eingetragen und als Arbeitsuchender betreut. Um weiterhin finanzielle Beihilfen zu beziehen, muss er bei der ADEM eingetragen bleiben und aktiv einen Arbeitsplatz suchen; oder
  • er weist einen speziellen Bedarf im Bereich der sozialen und beruflichen Aktivierung auf und wird auf der Grundlage einer begründeten Stellungnahme der ADEM an das Nationale Amt für soziale Eingliederung (Office national d’inclusion sociale - ONIS) verwiesen.

Das Ergebnis des "Profiling" kann revidiert werden.

Bescheid

Der FNS übermittelt dem Antragsteller seine Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung des Antrags auf REVIS schnellstmöglich per Einschreiben.

Die Benachrichtigung (im Falle einer Gewährung):

  • bestimmt die Höhe und den Beginn der Zahlung der Eingliederungszulage;
  • bestätigt die berücksichtigten Elemente in Bezug auf Einkünften und Vermögen;
  • liefert die notwendigen Informationen in Bezug auf die Kranken-/Mutterschaftsversicherung.

Erneute Überprüfung der Akte

Der Begünstigte muss dem FNS unverzüglich sämtliche Tatsachen melden, die sich auf seinen Anspruch auf das REVIS auswirken könnten.

Der FNS überprüft regelmäßig, ob die Zugangsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Eingliederungszulage

Die Eingliederungszulage wird entzogen, wenn die Bedingungen für ihre Bewilligung nicht mehr erfüllt sind.

Sie wird angepasst oder rückwirkend entzogen, wenn:

  • die Elemente für die Berechnung der Eingliederungszulage sich verändern oder wenn festgestellt wird, dass sie aufgrund eines materiellen Fehlers bewilligt wurde;
  • der Empfänger unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat;
  • der Empfänger den FNS nicht innerhalb der Frist von einem Monat über einen Umstand unterrichtet hat, der zu einer Änderung der Zulage führen kann, oder wenn er die Termine mit dem FNS zur Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen zum REVIS nicht einhält.

Wenn ein Empfänger während des Zeitraums, in dem die Zulage gezahlt wurde, über Ressourcen verfügt hat, die bei der Berechnung der Eingliederungszulage hätten berücksichtigt werden müssen, können die zu viel gezahlten Beträge vom Empfänger oder seinen anspruchsberechtigten Angehörigen zurückgefordert werden. Die Zulage muss zwingend zurückgezahlt werden, wenn der Empfänger ihre Zuteilung herbeigeführt hat, indem er falsche Tatsachen geltend gemacht beziehungsweise bedeutende Tatsachen verschwiegen oder wichtige Tatsachen, die nach der Bewilligung der Zulage eingetreten sind, nicht gemeldet hat.

Die unrechtmäßig bezogenen Beträge können von der monatlichen Eingliederungszulage oder von den geschuldeten Leistungen abgezogen werden. 

Aktivierungszulage

Wenn der FNS während des Zeitraums des Aktivierungsplans feststellt, dass die erforderlichen Bedingungen für die Bewilligung des REVIS nicht mehr erfüllt sind, stellt er die Zahlung nach vorheriger Unterrichtung des Nationalen Amtes für soziale Eingliederung ab dem 1. Tag des Folgemonats nach Erhalt dieser Information ein.

Die Erstattung der Aktivierungszulage wird nur verlangt, wenn diese unrechtmäßig bezogen wurde.

Sanktionen

Eine Sanktion wird gegen die Person verhängt, die:

  • ihre berufliche Aktivität freiwillig aufgegeben oder reduziert hat;
  • aufgrund einer schwerwiegenden Verfehlung entlassen worden ist;
  • die unterzeichnete Vereinbarung zur Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur (ADEM) nicht einhält oder sich weigert, an einer von den Abteilungen der ADEM vorgeschlagenen aktiven beschäftigungsfördernden Maßnahme teilzunehmen;
  • sich weigert, mit dem Nationalen Amt für soziale Eingliederung zusammenzuarbeiten;
  • ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat;
  • unvollständige oder falsche Angaben gegenüber dem FNS gemacht hat;
  • es versäumt, den FNS innerhalb eines Monats über einen Umstand zu informieren, der eine Änderung der Zulage bewirken könnte;
  • unbezahlten Urlaub oder Teilzeiturlaub genommen hat (entweder im öffentlichen oder privaten Sektor);
  • das Staatsgebiet für einen Zeitraum von mehr als 35 Kalendertagen während ein und desselben Kalenderjahres verlassen hat oder die Termine mit dem FNS zur Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen zum REVIS nicht einhält.

Das REVIS ist für den Monat, in dessen Verlauf die oben aufgeführten Sachverhalte stattgefunden haben, sowie für die 3 Folgemonate nicht geschuldet.

Die Aktivierungszulage kann vermindert oder ausgesetzt werden, wenn der Empfänger die Verpflichtungen des Aktivierungsplans nicht einhält.

Rechtsmittel

Im Falle des Nichteinverständnisses mit einer Entscheidung des Nationalen Solidaritätsfonds (FNS) kann der Empfänger vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung Rechtsmittel einlegen.

Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts der Sozialversicherung kann – innerhalb derselben Frist – eine Berufung vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung eingelegt werden.

Gegen die letztinstanzlichen Entscheidungen des Schiedsgerichts der Sozialversicherung sowie die Urteile des Obersten Schiedsgerichts der Sozialversicherung kann ebenfalls binnen 40 Tagen eine Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

Erstattung

Der FNS verlangt eine Erstattung des als Eingliederungszulage gezahlten Betrages:

  • vom Empfänger, dessen finanzielle Lage sich aufgrund von Umständen verbessert, die nicht auf Aktivierungsmaßnahmen und Einkünfte aus einer beruflichen Beschäftigung zurückzuführen sind;
  • vom Beschenkten des Empfängers des REVIS, wenn Letzterer die direkte oder indirekte Schenkung nach der Beantragung des REVIS oder in den 10 Jahren vor dieser Antragstellung oder nach Erreichen des 50. Lebensjahres vorgenommen hat, wobei die Höhe der Rückzahlungsforderung den Wert der Vermögensgegenstände am Tag der Schenkung nicht überschreiten darf;
  • vom Vermächtnisnehmer des Empfängers des REVIS, wobei die Höhe der Rückzahlungsforderung den Wert der Vermögensgegenstände, die ihm am Tag der Nachlasseröffnung vermacht wurden, nicht überschreiten darf.

Der FNS verlangt die Erstattung der als REVIS gezahlten Beträge aus dem Nachlass des Empfängers. Der zu erstattende Betrag hängt von den Aktiva des Nachlasses und der Art des Nachlasses ab:

  • Geht der Nachlass vollständig oder teilweise auf den überlebenden Ehepartner oder die Nachkommen in direkter Linie über, kann der FNS für eine 1. Tranche der Aktiva des Nachlasses, die auf 280.939,59 Euro (Index 944,43) festgesetzt ist, keinen Erstattungsanspruch geltend machen.
  • Gibt es keine Nachkommen in direkter Linie, kann der FNS für eine Tranche von Teilzahlungen von 1.700 Euro keinen Erstattungsanspruch geltend machen, und dies unabhängig von der Anzahl der infrage kommenden Nachkommen.

Wohnt der überlebende Ehepartner oder ein anderer Nachkomme in direkter Linie eines Empfängers des REVIS weiterhin in einer Immobilie, die entweder dem Empfänger allein oder dem Empfänger des REVIS und dessen Ehepartner gemeinsam gehörte, kann der FNS, solange diese Situation andauert, keinen Antrag auf Erstattung im Zusammenhang mit dieser Immobilie und dem darin enthaltenen Hausrat geltend machen.

Zwecks Besicherung der Anträge auf Erstattung des REVIS werden die Immobilien, die den Empfängern der Eingliederungszulage gehören, mit einem gesetzlichen Grundpfandrecht belastet, dessen Eintragung, Nachstellung und teilweise oder gesamte Aufhebung vom FNS verlangt werden.

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