Erhalt Praktische Anwendung (RPGH)
Personen, die aufgrund einer schweren Behinderung keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen können
Antragstellung
Der Antragsteller muss sich mit dem Sekretariat der Medizinischen Kommission der Arbeitsagentur (ADEM) in Verbindung setzen, um:
- ein Antragsformular anzufordern; und
- sich über die Formalitäten für den Erhalt des RPGH zu informieren.
Das ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Antragsformular ist samt der erforderlichen Belege per E-Mail an das Sekretariat der Medizinischen Kommission (commissionmedicale@adem.etat.lu) zu senden.
Belege
Der Antragsteller muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- eine Geburtsurkunde (oder eine gleichwertige Bescheinigung) als Nachweis, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 18 Jahre alt ist;
- einen kürzlich ausgestellten und ausführlichen medizinischen Bericht des oder der behandelnden Arztes/Ärzte, in dem Folgendes angegeben ist:
- dass die Beeinträchtigung vor dem Alter von 65 Jahren vorgelegen hat;
- die mutmaßlichen Ursachen für die Erwerbsunfähigkeit;
- Erläuterungen zu seinem Gesundheitszustand und dessen voraussichtlicher Entwicklung (gegebenenfalls);
- einen Staatsangehörigkeitsnachweis oder eine gleichwertige Bescheinigung (zum Beispiel: Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses);
- Belege für die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter (falls der Antrag von einer Person gestellt wird, die bei ihren Rechtsgeschäften vertreten werden muss);
- eine vor weniger als 3 Monaten von der Wohnsitzgemeinde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung, die belegt, dass der Antragsteller dort seinen Wohnsitz hat und tatsächlich dort wohnt;
- einen Nachweis für ein Aufenthaltsrecht für mehr als 3 Monate (wenn der Antrag von einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) gestellt wird;
- den Beleg, dass er seinen Wohnsitz in den letzten 20 Jahren mindestens 5 Jahre lang in Luxemburg hatte (falls der Antrag von einem Staatsbürger eines Staates gestellt wird, der nicht unter dem vorstehenden Punkt aufgeführt ist).
Hinweis: Nicht betroffen von dieser Wohnsitzbedingung sind Familienangehörige von Luxemburgern, EU-Bürgern, Bürgern des EWR oder der Schweiz, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Dem Antrag muss ein kürzlich vom Arbeitsmediziner der ADEM erstellter ausführlicher ärztlicher Bericht beiliegen, in dem der Prozentsatz der Erwerbsminderung angegeben ist und der bescheinigt, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Antragstellers jegliche Arbeitsanstrengung gegenangezeigt ist (falls der Antrag von einem Arbeitsuchenden gestellt wird).
Verfahren und Beschlussfassung
Die Medizinische Kommission:
- bestimmt die Erwerbsminderung des Antragstellers; und
- entscheidet über seine Restfähigkeiten und seinen Gesundheitszustand.
Um das RPGH zu beziehen, muss der Zustand des Antragstellers aus medizinischer Sicht stabil sein. Ist sein Gesundheitszustand nicht ausreichend stabil, vertagt die Medizinische Kommission ihre Entscheidung.
Der Antragsteller wird binnen 2 Monaten ab Einreichen des Antrags per Einschreiben über die Entscheidung der Medizinischen Kommission informiert.
Sobald die Entscheidung rechtskräftig ist, übermittelt die Medizinische Kommission sie samt Antrag und aller Belege an den Nationalen Solidaritätsfonds.
Der FNS schickt dem Antragsteller einen Fragebogen, um die für die Bearbeitung seines Antrags erforderlichen Informationen zu ergänzen.
Der FNS prüft die Alters-, Wohnsitz- und Einkommensbedingungen und informiert den Antragsteller dann per Einschreiben über seinen Beschluss, und zwar spätestens 1 Monat nach Übermittlung der Entscheidung der Medizinischen Kommission.
Der FNS setzt die Medizinische Kommission von seiner Entscheidung in Kenntnis.
Wird das RPGH bewilligt, wird es dem Empfänger ab dem Datum des Antrags geschuldet. Es wird vom FNS gezahlt.
Gültigkeitsdauer
Das RPGH wird dem Empfänger solange gezahlt, wie er die Bedingungen für die Bewilligung erfüllt.
Jede Änderung der Situation, die einen Einfluss auf den Anspruch auf das RPGH haben könnte, muss dem FNS unverzüglich mitgeteilt werden.
Personen mit einer anerkannten Behinderung, die aufgrund einer Restarbeitsfähigkeit einer Berufstätigkeit nachgehen könnte, aber aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen keine Beschäftigung als Arbeitnehmer finden
Antragstellung
Nach der Anerkennung des Status als behinderter Arbeitnehmer setzt sich der Antragsteller mit dem Sekretariat der medizinischen Kommission der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) in Verbindung, um:
- ein Antragsformular anzufordern; und
- sich über die Formalitäten für den Erhalt des RPGH zu informieren.
Das ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Antragsformular ist samt der erforderlichen Belege per E-Mail an das Sekretariat der medizinischen Kommission (commissionmedicale@adem.etat.lu) zu senden.
Belege
Der Antragsteller hat seinem Antrag Folgendes beizufügen:
- eine Geburtsurkunde oder eine Kopie eines gültigen Identitätsnachweises;
- eine Kopie der Entscheidung der medizinischen Kommission über die Anerkennung des Status als behinderter Arbeitnehmer;
- eine Kopie der Entscheidung der Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung betreffend seine Eingliederung in den regulären Arbeitsmarkt oder in eine geschützte Werkstatt;
- aktuelle Belege zum Stand seiner finanziellen Mittel;
- Belege für die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter (wenn der Antragsteller sich vertreten lässt);
- eine vor weniger als 3 Monaten von der Wohnsitzgemeinde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung, die belegt, dass der Antragsteller dort seinen Wohnsitz hat und tatsächlich dort wohnt;
- einen Nachweis für ein Aufenthaltsrecht für mehr als 3 Monate (wenn der Antrag von einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gestellt wird);
- den Beleg, dass er seinen Wohnsitz in den letzten 20 Jahren mindestens 5 Jahre lang in Luxemburg hatte (falls der Antrag von einem Staatsbürger eines Staates gestellt wird, der nicht unter dem vorstehenden Punkt aufgeführt ist).
Hinweis: Nicht betroffen von dieser Wohnsitzbedingung sind Familienangehörige von Luxemburgern, EU-Bürgern, Bürgern des EWR oder der Schweiz, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine Bescheinigung, dass der Antragsteller aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen keinen Zugang zu einer Beschäftigung als Arbeitnehmer hat (wird von der Abteilung für Beschäftigungsförderung und Schulungen der ADEM ausgestellt); und
- eine von der ADEM ausgestellte Bescheinigung über die Meldung als Arbeitsuchender.
Verfahren und Beschlussfassung
Wenn die Antragsunterlagen vollständig sind (und nach Prüfung durch das Sekretariat der medizinischen Kommission), übermittelt die ADEM den Antrag an den Nationalen Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité - FNS).
Der FNS schickt dem Antragsteller einen Fragebogen, um die für die Bearbeitung seines Antrags erforderlichen Informationen zu ergänzen, und prüft, ob die Anforderungen bezüglich Alter, Wohnsitz und Einkommen erfüllt sind.
Anschließend setzt der FNS den Antragsteller binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung durch die medizinische Kommission per Einschreiben über seinen Beschluss in Kenntnis.
Der FNS ist für die Verwaltung des RPGH, die Durchführungsbestimmungen und die Zahlungen zuständig.
Wird das Einkommen für behinderte Arbeitnehmer bewilligt, läuft der Anspruch des Antragstellers ab dem 1. des Monats, in dem sein Antrag durch die ADEM an den FNS übermittelt wurde (maßgebend ist das Datum der Empfangsbestätigung des Sekretariats des FNS).
Gültigkeitsdauer
Der Antragsteller bezieht das RPGH, solange er:
- bei der ADEM gemeldet ist; und
- aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen keine Beschäftigung findet.
Überprüfung und Erstattung des RGPH
Der FNS überprüft regelmäßig, ob die Bedingungen für die Bewilligung weiterhin erfüllt sind.
Bei Änderungen der Situation des Empfängers kann das RPGH rückwirkend erhöht, verringert oder entzogen werden.
Unter folgenden Umständen kann der FNS eine Erstattung der gezahlten Gelder vom Empfänger verlangen:
- Der Empfänger hat eine zu hohe Summe erhalten.
- Die Bewilligung erfolgte aufgrund eines materiellen Fehlers.
Die bezogenen Beträge müssen erstattet werden, wenn der Empfänger:
- falsche Angaben gemacht hat, um sie zu beziehen; oder
- wichtige Tatsachen verschwiegen hat; oder
- wichtige Ereignisse, die nach der Bewilligung eingetreten sind, nicht gemeldet hat.
Rechtsbehelfe und Antrag auf Überprüfung
Gegen Entscheidungen der Medizinischen Kommission bezüglich der Erwerbsminderung sowie Entscheidungen des FNS zur Nichtbewilligung des RPGH kann vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung ein Rechtsmittel eingelegt werden.
Dieses Rechtsmittel ist innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen, andernfalls verfällt dieses Recht.
Gegen die Urteile des Schiedsgerichts der Sozialversicherung kann innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Urteils Berufung beim Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung eingelegt werden.
Tritt eine grundlegende Änderung des Sachverhalts und der Umstände im Zusammenhang mit der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers ein, kann die ursprüngliche Entscheidung (bezüglich der Erwerbsminderung und des Gesundheitszustands des Antragstellers) Gegenstand eines Antrags auf Überprüfung sein.
Der Antrag auf Überprüfung wird vom Antragsteller oder seinem Betreuer bei der Medizinischen Kommission gestellt. Dem Antrag sind die gleichen Belege beizulegen wie bei Erstanträgen.
Die Medizinische Kommission bearbeitet den Antrag auf Überprüfung unter den gleichen Bedingungen und Modalitäten, wie sie für Erstanträge gelten.
Während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens vor den Sozialgerichten beziehungsweise einer Frist von 6 Monaten ab Zustellung einer rechtskräftigen Erstentscheidung kann kein Antrag auf Überprüfung gestellt werden.
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