FAQ Häufig gestellte Fragen zur Alimentenbevorschussung und -beitreibung (PALIM)

ist es notwendig, dass ich in Luxemburg wohnhaft bin?

Ja, Sie müssen Ihren gesetzlichen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben und dort seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen wohnen.

Muss der Unterhaltspflichtige in Luxemburg wohnen?

Nein

Was sind die Voraussetzungen für die Gewährung?

Sie müssen sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinden und im Besitz einer gerichtlichen Entscheidung sein, die in Luxemburg vollstreckbar ist und eine Unterhaltszahlung festlegt, deren Eintreibung nicht durch eine private Vollstreckungsmaßnahme erreicht werden konnte.

Kann ich den Unterhaltsvorschuss rückwirkend beziehen?

Unter bestimmten Bedingungen kann der FNS den Unterhaltsvorschuss für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten vor dem Datum der Bewilligung bezahlen.

Ist es möglich, dass der Unterhaltspflichtige die Zahlung selbst wieder aufnehmen kann?

Sobald der FNS die Bewilligung des Antrags mitgeteilt hat, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht mehr aus den Händen des Unterhaltsberechtigten befreien. Auf schriftlichen Antrag an den FNS und nachdem der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen über einen Zeitraum von 12 Monaten regelmäßig zugunsten des SNF geleistet hat, kann er die Unterhaltszahlungen direkt an den Gläubiger leisten.

Bin ich verpflichtet, den Unterhaltsvorschuss zurückzuzahlen?

Der FNS kann in der Tat vom Gläubiger sowie von den Erben, Schenkern und Vermächtnisnehmern des Gläubigers oder Schuldners die Rückerstattung der von ihm gezahlten Unterhaltszahlungen zurückverlangen. Um die Rückerstattung der gezahlten Alimente zu sichern, werden die Immobilien, die dem Gläubiger und/oder dem Schuldner gehören, mit einer gesetzlichen Hypothek belastet.

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