FAQ Häufig gestellte Fragen zur Alimentenbevorschussung und -beitreibung (PALIM)

Muss ich in Luxemburg ansässig sein?

Ja, Sie oder Ihr gesetzlicher Vertreter müssen Ihren Wohnsitz in Luxemburg haben und dort seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen wohnen.

Muss der Unterhaltspflichtige in Luxemburg wohnen?

Nein

Was sind die Voraussetzungen für die Gewährung?

Sie müssen sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinden und über eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung in Luxemburg verfügen, in der eine Unterhaltszahlung festgelegt ist, deren Eintreibung nicht durch eine tatsächlich ausgeübte privatrechtliche Vollstreckung erreicht werden konnte.

Erhalte ich die Unterhaltsleistung rückwirkend?

Auf schriftlichen Antrag kann die Unterhaltsleistung rückwirkend für bis zu 6 Monate vor Antragseingang gewährt werden.

Der Unterhaltspflichtige will wieder selbst zahlen. Ist das möglich?

Sobald der FNS die Bewilligung des Antrags mitgeteilt hat, kann der Unterhaltspflichtige nicht mehr selbst an den Unterhaltsberechtigten zahlen. Auf schriftlichen Antrag an den FNS und nach regelmäßiger Zahlung des Unterhalts an den FNS über einen Zeitraum von 12 Monaten kann der Unterhaltspflichtige wieder selbst an den Unterhaltsberechtigten zahlen.

Muss ich den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?

Ja, der FNS kann vom Unterhaltsberechtigten sowie von den Erben, Schenkungsempfängern und Vermächtnisnehmern des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltspflichtigen die Rückerstattung der von ihm gezahlten Beträge fordern. Um die Rückzahlung der gezahlten Unterhaltszahlungen abzusichern, werden Immobilen, die dem Unterhaltsberechtigten und/oder Unterhaltspflichtigen gehören, mit einer gesetzlichen Hypothek belastet.

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