Empfänger Zielgruppe des Einkommens zur sozialen Eingliederung (REVIS)
Das Einkommen zur sozialen Eingliederung (REVIS) dient der Unterstützung von Haushalten mit geringem Einkommen und zur Sicherstellung eines Grundbetrags zur Bestreitung des Lebensunterhalts für jede Person, die die entsprechenden Bedingungen erfüllt.
Allgemeine Bestimmungen
Um das REVIS in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller:
- seinen Wohnsitz in Luxemburg haben;
- ein Aufenthaltsrecht besitzen;
- im Hauptregister des Nationalen Registers natürlicher Personen (RNPP) eingetragen sein;
- tatsächlich an seinem gemeldeten Wohnsitz wohnen;
- mindestens 25 Jahre alt sein;
- alleine oder mit seiner Haushaltsgemeinschaft über Einkünfte verfügen, die unter den gesetzlich festgelegten Obergrenzen liegen;
- eine Arbeit suchen und als Arbeitsuchender bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) gemeldet sein und bleiben;
- bereit sein, alle Möglichkeiten in Luxemburg oder im Ausland auszuschöpfen, um seine Situation zu verbessern (sich informieren, ob er Anspruch auf unter anderem Arbeitslosengeld oder eine Rente hat).
Sonderbestimmungen
Sonderbestimmungen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und des EWR sowie für deren Familienmitglieder
Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder einer seiner Familienangehörigen, ungeachtet dessen Staatsangehörigkeit, hat keinen Anspruch auf das REVIS während der ersten 3 Monate seines Aufenthalts in Luxemburg oder während der Dauer seiner Arbeitsuche, falls er aus diesem Grund nach Luxemburg gekommen ist.
Sonderbestimmungen für Drittstaatsangehörige
Ein Drittstaatsangehöriger, der weder staatenlos ist noch internationalen Schutz genießt und der das Einkommen zur sozialen Eingliederung in Anspruch nehmen will, muss:
- während der letzten 20 Jahre mindestens 5 Jahre rechtmäßig in Luxemburg ansässig gewesen sein (kontinuierlich oder nicht); oder
- den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen.
Begriff der Haushaltsgemeinschaft
Zu einer Haushaltsgemeinschaft gehören alle Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, über ein gemeinsames Budget verfügen und keine Belege dafür liefern können, dass sie an einem anderen Ort leben.
Entsprechende Belege können beispielsweise folgende Unterlagen sein:
- ein Mietvertrag;
- Quittungen über Mietzahlungen;
- ein Eigentumsnachweis an einer Wohnimmobilie;
- Bank- oder Buchhaltungsbelege, die geleistete Mietzahlungen nachweisen;
- Belege, die die Zahlung von Strom- oder Gasrechnungen oder kommunaler Abgaben nachweisen.
Diese Belege müssen sich auf einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten beziehen, ab dem Datum der Beantragung des REVIS.
Bestimmte Kategorien von Antragstellern haben Anspruch auf ein vermindertes REVIS:
- im Krankenhaus befindliche Antragsteller, deren Aufenthalt dort über 60 Kalendertage hinausgeht;
- bei ihren Nachkommen lebende Vorfahren;
- volljährige Nachkommen, die erwerbsunfähig sind und im Haushalt ihrer Eltern oder ihrer Geschwister leben.
Eine volljährige Person kann während einer maximalen Dauer von 12 Monaten in einer Haushaltsgemeinschaft, in der das REVIS nicht fällig ist oder beantragt wird, als eigener Haushalt angesehen werden.
Ausnahmen zu den allgemeinen Bestimmungen
Ausnahmen zu der Altersbestimmung
Eine Person unter 25 Jahren kann das REVIS in Anspruch nehmen, wenn sie:
- ein Kind aufzieht, für das Kindergeld bezogen wird; oder
- mindestens im 7. Monat schwanger ist (unter Vorlage eines ärztlichen Attests mit Angabe des voraussichtlichen Entbindungstermins); oder
- volljährig ist und aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Einkommensgrenzen selbst zu bestreiten; oder
- als häusliche Pflegekraft eine Person pflegt, die Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung bezieht.
Ausnahme zur der Bestimmung als Arbeitssuchender bei der ADEM gemeldet zu sein
Eine Person kann das REVIS beantragen, ohne bei der ADEM als Arbeitsuchender gemeldet zu sein und ohne aktiv eine Arbeit zu suchen, wenn sie:
- vollzeitbeschäftigt ist; oder
- aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Gesundheitszustands erwerbsunfähig ist und diesbezüglich eine medizinische Stellungnahme eines vom Vorsitzenden des Nationalen Solidaritätsfonds (FNS) bestellten Arztes vorliegt; oder
- im Besitz einer von der ADEM ausgestellten begründeten Stellungnahme ist, dass sie nicht in den regulären Arbeitsmarkt integriert werden kann, was anhand der persönlichen Situation, der Sprachkenntnisse und der beruflichen Laufbahn der Person beurteilt wird; oder
- eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente bezieht; oder
- älter als 65 Jahre ist; oder
- Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bezieht; oder
- sich im Elternurlaub befindet; oder
- als häusliche Pflegekraft eine Person pflegt, die Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung bezieht; oder
- eine Schulausbildung im klassischen oder allgemeinen Sekundarunterricht absolviert; oder
- eine selbstständige Tätigkeit ausübt und die beruflichen Einkünfte unter dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegen, wobei die Befreiung von der Anmeldung für 6 Monate – bei einmaliger Verlängerungsmöglichkeit – gewährt werden kann; oder
- eine selbstständige Tätigkeit ausübt, deren Einkünfte über dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegen oder diesem entsprechen.
Ausschlusskriterien
Eine Person kann das REVIS nicht in Anspruch nehmen, wenn sie:
- ihre berufliche Tätigkeit freiwillig aufgegeben oder reduziert hat;
- aufgrund einer schwerwiegenden Verfehlung entlassen worden ist;
- ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat;
- das mit der ADEM unterzeichnete Kooperationsabkommen nicht eingehalten hat;
- unbezahlten Urlaub oder Teilzeiturlaub genommen hat (im öffentlichen oder privaten Sektor);
- Luxemburg für einen Zeitraum von mehr als 35 Tagen im Laufe eines Kalenderjahres verlassen hat.
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