Erhalt Vorgehensweise und Details

Antragsstellung 

Die Antragsformulare können unten in der Rubrik „Formulare/Online-Dienste“ heruntergeladen werden.

Der Antrag auf Vorschuss und Beitreibung von Unterhalt umfasst die Informationen über den Haushalt und die Einkünfte des Antragstellers und des Gläubigers.

Der Antrag ist ausgefüllt und unterschrieben per Post an den FNS zu senden.

Belege

       Damit der Antrag zulässig ist, muss der Antragsteller dem FNS die nachstehend aufgeführten Unterlagen zukommen lassen:

  • eine Kopie des Urteils über die Festsetzung des Unterhalts sowie die Zustellung des Gerichtsschreibers oder die Zustellungsurkunde und die Bescheinigung, dass keine Berufung eingelegt wurde;
  • eine Bescheinigung des Gerichtsschreibers des zuständigen Gerichts oder eines Gerichtsvollziehers, mit der bestätigt wird, dass eine auf privatrechtlichem Wege versuchte Beitreibung des Unterhalts nicht erfolgreich war (zum Beispiel nach einer versuchten Lohn-/Gehaltspfändung).

Kann er die zuletzt genannte Bescheinigung nicht vorlegen, kann der Gläubiger alle sonstigen Unterlagen beifügen, die belegen, dass er die Beitreibung seiner Forderung auf privatrechtlichem Wege nicht durchsetzen konnte.

Der Gläubiger muss, sofern möglich, folgende Angaben zum Schuldner beibringen:

  • Identität;
  • Adresse (oder die letzte bekannte Adresse);
  • Beruf;
  • Namen und Adresse seines Arbeitgebers;
  • die Quelle seiner Einkünfte sowie die Art und den Umfang seines Vermögens.

      Wenn nötig, kann der FNS eine Untersuchung bei den Betroffenen durchführen.

Bewilligung des Antrags

Wenn dem Antrag stattgegeben wird, teilt der Vorsitzende des FNS dies dem Gläubiger des Unterhaltsanspruchs auf dem Postweg mit, wobei er ihm die Zahlungsbedingungen und -modalitäten nennt.

Der Unterhaltsvorschuss wird erstmalig ab dem 1. des Monats fällig, der auf das Datum, an dem der Antrag als gestellt gilt, folgt.   

Ab Bewilligung des Antrags bis zur Einstellung der Zahlungen durch den FNS darf der Gläubiger den Schuldner nicht mehr auf Zahlung seines Unterhalts verklagen.

Der FNS informiert den Schuldner per Einschreiben mit Rückschein, dass er dem Antrag auf Zahlung des Unterhalts stattgegeben hat. In diesem Schreiben werden die Höhe der jeweiligen Zahlung und der Beitreibungskosten genannt, und der Schuldner wird des Weiteren darüber informiert, dass die Erstattung des Unterhaltsvorschusses sowie die Zahlung der Beitreibungskosten gemäß den darin aufgeführten Zahlungsmodalitäten direkt an den FNS zu erfolgen haben.

Einstellung der Zahlung durch den FNS

Der FNS stellt die Zahlung des Unterhalts anstelle des Unterhaltsschuldners ein:

  • bei Tod des Unterhaltsschuldners;
  • bei Verzicht des Unterhaltsgläubigers auf den Unterhaltsanspruch;
  • bei Wegzug des Unterhaltsgläubigers ins Ausland;
  • bei Beendigung des Studiums der Kinder.

Ablehnung des Antrags und Rechtsmittel

Jede Entscheidung durch den Vorsitzenden des FNS hinsichtlich der Ablehnung eines Unterhaltsvorschusses oder der Einstellung der Zahlungen wird dem Unterhaltsgläubiger per Einschreiben zugestellt. Der Ablehnungs- oder Einstellungsbescheid muss zwingend folgende Elemente enthalten:

  • die Gründe für die Ablehnung;
  • die möglichen Rechtsmittel gegen die Entscheidung;
  • die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln;
  • die Behörde, bei der Rechtsmittel eingelegt werden müssen;
  • die Formvorschriften hinsichtlich der Einlegung der Rechtsmittel.

Bei Beanstandungen betreffend den Antrag auf Unterhaltsvorschuss kann beim Friedensrichter (Juge de paix) am Wohnsitz des Gläubigers Widerspruch gegen den betreffenden Bescheid eingelegt werden. Dieser muss innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab Zustellung der Entscheidung des Vorsitzenden des FNS beim Friedensrichter eingereicht werden.

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