Vorschuss und Beitreibung von Unterhaltszahlungen
Unterhalt ist ein finanzieller Beitrag, der an eine Person gezahlt wird, deren Lebensunterhalt es zu sichern gilt, wie es die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsehen.
In der Regel wird der Unterhalt per Gerichtsentscheidung festgesetzt.
Jeder Anspruchsberechtigte einer Unterhaltszahlung, deren Betrag durch eine rechtskräftige und in Luxemburg vollstreckbare Gerichtsentscheidung festgesetzt wurde, kann einen Antrag auf einen Unterhaltsvorschuss einreichen, um die unbezahlten monatlichen Beträge im Sinne des Urteils zu beziehen. Damit der Antrag zulässig ist, muss der Unterhaltsgläubiger sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinden und selbst alle gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um seinen Anspruch durchzusetzen.
Der Unterhalt wird dann in der per Gerichtsentscheidung festgelegten Höhe auf Antrag und unter bestimmten Umständen vom Nationalen Solidaritätsfonds (FNS) gezahlt und beigetrieben. Auf Immobilien des Schuldners und des Gläubigers wird eine Hypothek zugunsten des FNS als Sicherheit für die Rückzahlung im Falle einer Verbesserung der finanziellen Lage oder im Erbfall eingetragen. Die beim Schuldner beizutreibenden Beträge werden um 10 % Aufschlag für die Beitreibungskosten erhöht.
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