Betrag Höhe des Vorschusses und der Beitreibung von Unterhaltszahlungen
Der Unterhalt in der per Gerichtsentscheidung festgelegten Höhe wird auf Antrag und unter bestimmten Umständen vom Nationalen Solidaritätsfonds (FNS) gezahlt und beigetrieben. Die beim Schuldner beizutreibenden Beträge werden um 10 % Aufschlag für die Beitreibungskosten erhöht.
Auf schriftlichen Antrag kann der FNS auch die ausstehenden Unterhaltszahlungen der letzten 6 Monate vor dem Datum, ab dem der Antrag als gestellt gilt, übernehmen.
Die monatlichen Beträge dürfen die von der Gesetzgebung über den Anspruch auf das Einkommen zur sozialen Eingliederung (REVIS) vorgesehenen Grenzen, die für den Haushalt des Gläubigers fällig sind, nicht überschreiten.
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