FAQ

Allgemeine Fragen

Wie können Sie den FNS erreichen?

  • Per E-Mail: fns@secu.lu
  • Telefonisch: +352 491081 - 1
  • Per Post: Postfach 2411, L-1024 Luxemburg

Halten Sie immer Ihre nationale Identifikationsnummer (matricule) bzw. Ihr Aktenzeichen bereit, das in unseren Schreiben angegeben ist.

Ist mein Schreiben eingegangen?

Der FNS sendet eine Empfangsbestätigung für die eingereichten Anträge. Grundsätzlich kommt jedes Dokument beim FNS an. Bitte vermeiden Sie es, den FNS anzurufen, um nachzufragen, ob Ihr Schreiben eingegangen ist.

Die vom Nationalen Solidaritätsfonds verlangten Dokumente sind nicht in einer Amtssprache des Großherzogtums Luxemburg. Was muss ich tun?

Bitte setzen Sie sich mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung. Er wird Sie über die weiteren Schritte informieren und Ihnen mitteilen, ob eine Übersetzung der Dokumente durch einen zugelassenen Übersetzer erforderlich ist.

Wie kann ich die Nummer des Kontos, auf das eine Leistung überwiesen wird, ändern?

Die Änderung eines Bankkontos kann beim FNS schriftlich per Post oder per E-Mail an den betreffenden Sachbearbeiter bzw. die betreffende Abteilung beantragt werden.
Dem Antrag auf Änderung des Bankkontos muss ein vom Finanzinstitut ausgestellter Bankidentitätsauszug (RIB) beigefügt werden.
Wichtig ist außerdem, dass Sie uns die Sozialversicherungsnummer des Empfängers der Leistung und/oder gegebenenfalls die Aktennummer mitteilen.

Wie beantrage ich eine Bescheinigung über die vom FNS erhaltenen Leistungen?

Sie können die Bescheinigungen auf dieser Seite beantragen.

Warum hat der Nationale Solidaritätsfonds eine Hypothek auf meine Immobilie eingetragen?

Die Gesetzgebung sieht unter bestimmten Bedingungen die Rückerstattung von Leistungen im Rahmen des Einkommens zur sozialen Eingliederung, der gerontologischen Betreuung und des Unterhaltsvorschusses im Falle einer "Rückkehr in ein besseres Vermögen" des Begünstigten, einer Schenkung und im Rahmen des Nachlasses des Begünstigten vor.
Zur Absicherung eines eventuellen späteren Rückforderungsanspruchs werden die Immobilien, die den Empfängern der Eingliederungsbeihilfe, der gerontologischen Betreuung und des Unterhaltsvorschusses gehören, mit einer vom FNS geforderten gesetzlichen Hypothek belastet.

Ich bin mit einer Entscheidung des Nationalen Solidaritätsfonds nicht einverstanden. Was kann ich tun?

Sie können Widerspruch einlegen oder eine Klage gegen die betreffende Entscheidung einreichen.
Gegen die Entscheidungen des Fonds national de solidarité in Bezug auf REVIS, RPGH, Erziehungspauschale und gerontologische Betreuung kann innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Vorsitzenden des Conseil Arbitral des Assurances Sociales, 271, route d'Arlon, L-1150 Luxemburg, Widerspruch eingelegt werden. Die Klageschrift ist in doppelter Ausführung einzureichen.
Gegen die vom Präsidenten des Nationalen Solidaritätsfonds getroffenen Entscheidungen bezüglich der Teuerungszulage kann innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Vorstand des Nationalen Solidaritätsfonds Einspruch eingelegt werden.
Für Einsprüche gegen Entscheidungen über die Vorschuss und Beitreibung von Unterhaltszahlungen ist der Friedensrichter am Wohnsitz des Gläubigers zuständig, der innerhalb von vierzig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Präsidenten des Fonds angerufen werden muss.

Häufig gestellte Fragen betreffend unseren Leistungen

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