Betrag Der Betrag (REVIS)
Das REVIS setzt sich zusammen aus:
- der Eingliederungszulage, die eine finanzielle Beihilfe ist, mit der Personen, die über kein Einkommen verfügen oder deren Einkommen unter einem bestimmten Betrag liegt, einen Grundbetrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts erhalten;
- der Aktivierungszulage, bei der es sich um eine Entschädigung für die Personen handelt, die an Aktivierungsmaßnahmen im Rahmen des REVIS teilnehmen.
Berechnung des REVIS
Die Höhe des REVIS wird anhand der Haushaltsgemeinschaft und ihrer Einkünfte ermittelt.
Der Antragsteller muss dem FNS seine gesamten Bruttoeinkünfte und sein gesamtes Vermögen mitteilen, ebenso wie die Einkünfte und das Vermögen seiner Haushaltsgemeinschaft.
Anzugebende Einkünfte
Bei den anzugebenden Einkünften handelt es sich insbesondere um:
- berufliche Einkünfte (Löhne/Gehälter usw.);
- Ersatzeinkünfte (finanzielle Leistungen im Falle von Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Elterngeld usw.);
- gesetzliche Renten (bezogen aus Luxemburg oder aus dem Ausland);
- Entschädigungen im Rahmen einer beschäftigungsfördernden Maßnahme der ADEM;
- Zulagen für Personen, die an einer Aktivierungsmaßnahme des ONIS teilnehmen;
- Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien (Wohnung, Haus, Parkplatz usw.);
- Unterhaltsleistungen;
- vorgenommene oder erhaltene direkte oder indirekte Schenkungen;
- Nachlässe.
Nicht berücksichtige Einkünfte
Bestimmte Einkünfte werden bei der Berechnung des REVIS nicht berücksichtigt:
- Kindergeld;
- Schulanfangszulage;
- Geburtsbeihilfen;
- Sonderzulage für schwerbehinderte Personen;
- Geldleistungen der Pflegeversicherung;
- berufliche Einkünfte des Kindes unter 25 Jahren bis zur Höhe der maximalen Eingliederungszulage für einen Erwachsenen;
- finanzielle Beihilfen des Staates (Teuerungszulage, Wohnungsbeihilfen usw.), der Sozialämter und anderer privater sozialer Einrichtungen.
Berechnungstabelle
Komponente | NI 100 | NI 944,43 | |||
---|---|---|---|---|---|
Haushaltskosten |
95,50 | 901,94€ | |||
Haushaltskosten für einen Haushalt mit Kind(ern) | 109,83 | 1.037,27€ | |||
Erwachsener |
95,50 | 901,94€ | |||
Kind |
29,65 | 280,03€ | |||
Kind in einem Alleinerziehenden-Haushalt |
38,41 | 362,76€ |
Maximale Brutto-Eingliederungszulage |
NI 100 | NI 944,43 | Obergrenze (*) | |||
---|---|---|---|---|---|---|
ein Erwachsener | 191,00 | 1.803,87€ | 2.405,16€ | |||
ein Erwachsener + ein Kind |
243,74 | 2.301,96€ | 3.069,28€ | |||
ein Erwachsener + zwei Kinder | 282,15 | 2.664,71€ | 3.552,95€ |
|||
ein Erwachsener + drei Kinder |
320,56 | 3.027,47€ | 4.036,63€ | |||
ein Erwachsener + vier Kinder |
358,97 | 3.390,23€ | 4.520,31€ | |||
ein Erwachsener + fünf Kinder | 397,38 | 3.752,98€ | 5.003,97€ | |||
zwei Erwachsene | 286,50 | 2.705,80€ | 3.607,73€ | |||
zwei Erwachsene + ein Kind | 330,48 | 3.121,16€ | 4.161,55€ |
|||
zwei Erwachsene + zwei Kinder | 360,13 | 3.401,18€ | 4.534,91€ | |||
zwei Erwachsene + drei Kinder | 389,78 | 3.681,20€ | 4.908,27€ | |||
zwei Erwachsene + vier Kinder | 419,43 | 3.961,23€ | 5.281,64€ | |||
zwei Erwachsene + fünf Kinder |
449,08 | 4.241,25€ | 5.655,00€ | |||
drei Erwachsene | 382,00 | 3.607,73€ | 4.810,31€ | |||
drei Erwachsene + ein Kind | 425,98 | 4.023,09€ | 5.364,12€ | |||
drei Erwachsene + zwei Kinder | 455,63 | 4.303,11€ | 5.737,48€ | |||
drei Erwachsene + drei Kinder | 485,28 | 4.583,13€ | 6.110,84€ | |||
drei Erwachsene + vier Kinder | 514,93 | 4.863,16€ | 6.484,21€ | |||
drei Erwachsene + fünf Kinder | 544,58 | 5.143,18€ | 6.857,57€ |
* Wenn der Gesamtbetrag der zu berücksichtigenden Einkünfte diese Obergrenze überschreitet, erfüllt die Haushaltsgemeinschaft in den meisten Fällen die in Artikel 2 (1) c) des abgeänderten Gesetzes vom 28 Juli 2018 über das Einkommen zur sozialen Eingliederung vorgesehenen Bestimmungen nicht mehr. Jedoch sind in einigen Fällen (insbesondere Artikel 9 (3) des abgeänderten Gesetzes vom 28 Juli 2018) Ausnahmen in Bezug auf die Berücksichtigung einiger Einkünfte vorgesehen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich dementsprechend einen Antrag auf Einkommen zur sozialen Eingliederung zu stellen.
Eingliederungszulage
Die Zulage wird an das Mitglied der Haushaltsgemeinschaft ausgezahlt, das auf dem Antrag als Bezugsberechtigter ausgewiesen ist.
Die maximale monatliche Eingliederungszulage umfasst:
- einen Grundpauschalbetrag pro Erwachsenen;
- einen Grundpauschalbetrag für jedes Kind, für das ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft Kindergeld bezieht;
- einen erhöhten Grundpauschalbetrag für jedes Kind, das in einem Alleinerziehenden-Haushalt lebt und für das Kindergeld bezogen wird;
- einen Betrag zur Deckung der gemeinsamen Kosten pro Haushaltsgemeinschaft;
- einen Betrag zur Deckung der gemeinsamen Kosten der Haushaltsgemeinschaft, der erhöht wird, falls ein oder mehrere Kinder der Haushaltsgemeinschaft angehören und ein Erwachsener für diese(s) Kindergeld bezieht.
Die Eingliederungszulage unterliegt der Abführung:
- von Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung;
- von Beiträgen zur Rentenversicherung, wenn der Empfänger:
- eine Anmeldung bei der Rentenversicherung von mindestens 25 Jahren in Luxemburg und/oder im Ausland nachweist;
- keine persönliche Rente von einem luxemburgischen Träger bezieht oder noch nicht das Alter von 65 Jahren erreicht hat.
Aktivierungszulage
Eine Person, die im Rahmen ihres Aktivierungsplans an einer gemeinnütziger Beschäftigung teilnimmt, hat Anspruch auf eine Aktivierungszulage.
Die Aktivierungszulage wird auf der Grundlage des sozialen Mindestlohns für einen nicht qualifizierten Arbeitnehmer berechnet, basierend auf der Anzahl der geleisteten Stunden.
Die Aktivierungszulage unterliegt der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Einkommensteuer.
Das Nationale Amt für soziale Eingliederung ist für die Verwaltung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederungszulage zuständig.
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