Betrag Der Betrag (REVIS)

Das REVIS setzt sich zusammen aus:

  • der Eingliederungszulage, die eine finanzielle Beihilfe ist, mit der Personen, die über kein Einkommen verfügen oder deren Einkommen unter einem bestimmten Betrag liegt, einen Grundbetrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts erhalten;
  • der Aktivierungszulage, bei der es sich um eine Entschädigung für die Personen handelt, die an Aktivierungsmaßnahmen im Rahmen des REVIS teilnehmen.

Berechnung des REVIS

Die Höhe des REVIS wird anhand der Haushaltsgemeinschaft und ihrer Einkünfte ermittelt.

Der Antragsteller muss dem FNS seine gesamten Bruttoeinkünfte und sein gesamtes Vermögen mitteilen, ebenso wie die Einkünfte und das Vermögen seiner Haushaltsgemeinschaft.

Anzugebende Einkünfte

Bei den anzugebenden Einkünften handelt es sich insbesondere um:

  • berufliche Einkünfte (Löhne/Gehälter usw.);
  • Ersatzeinkünfte (finanzielle Leistungen im Falle von Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Elterngeld usw.);
  • gesetzliche Renten (bezogen aus Luxemburg oder aus dem Ausland);
  • Entschädigungen im Rahmen einer beschäftigungsfördernden Maßnahme der ADEM;
  • Zulagen für Personen, die an einer Aktivierungsmaßnahme des ONIS teilnehmen;
  • Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien (Wohnung, Haus, Parkplatz usw.);
  • Unterhaltsleistungen;
  • vorgenommene oder erhaltene direkte oder indirekte Schenkungen;
  • Nachlässe.

Nicht berücksichtige Einkünfte  

Bestimmte Einkünfte werden bei der Berechnung des REVIS nicht berücksichtigt:

  • Kindergeld;
  • Schulanfangszulage;
  • Geburtsbeihilfen;
  • Sonderzulage für schwerbehinderte Personen;
  • Geldleistungen der Pflegeversicherung;
  • berufliche Einkünfte des Kindes unter 25 Jahren bis zur Höhe der maximalen Eingliederungszulage für einen Erwachsenen;
  • finanzielle Beihilfen des Staates (Teuerungszulage, Wohnungsbeihilfen usw.), der Sozialämter und anderer privater sozialer Einrichtungen.

Berechnungstabelle  

Komponente NI 100        NI 944,43  
Haushaltskosten
95,50     901,94€  
Haushaltskosten für einen Haushalt mit Kind(ern) 109,83     1.037,27€  
Erwachsener
95,50     901,94€  
Kind
29,65     280,03€  
Kind in einem Alleinerziehenden-Haushalt
38,41     362,76€  
Maximale Brutto-Eingliederungszulage    
NI 100             NI 944,43 Obergrenze (*)      
ein Erwachsener 191,00 1.803,87€ 2.405,16€      
ein Erwachsener + ein Kind
243,74 2.301,96€ 3.069,28€      
ein Erwachsener + zwei Kinder 282,15 2.664,71€ 3.552,95€
     
ein Erwachsener + drei Kinder
320,56 3.027,47€ 4.036,63€      
ein Erwachsener + vier Kinder
358,97 3.390,23€ 4.520,31€      
ein Erwachsener + fünf Kinder 397,38 3.752,98€ 5.003,97€        
             
zwei Erwachsene 286,50 2.705,80€ 3.607,73€      
zwei Erwachsene + ein Kind 330,48 3.121,16€ 4.161,55€ 
     
zwei Erwachsene + zwei Kinder 360,13 3.401,18€ 4.534,91€      
zwei Erwachsene + drei Kinder   389,78 3.681,20€ 4.908,27€        
zwei Erwachsene + vier Kinder 419,43 3.961,23€ 5.281,64€        
zwei Erwachsene + fünf Kinder 
449,08 4.241,25€   5.655,00€        
             
drei Erwachsene   382,00 3.607,73€ 4.810,31€      
drei Erwachsene + ein Kind   425,98 4.023,09€ 5.364,12€      
drei Erwachsene + zwei Kinder   455,63 4.303,11€ 5.737,48€      
drei Erwachsene + drei Kinder   485,28 4.583,13€ 6.110,84€      
drei Erwachsene + vier Kinder   514,93 4.863,16€   6.484,21€      
drei Erwachsene + fünf Kinder   544,58 5.143,18€   6.857,57€        

* Wenn der Gesamtbetrag der zu berücksichtigenden Einkünfte diese Obergrenze überschreitet, erfüllt die Haushaltsgemeinschaft in den meisten Fällen die in Artikel 2 (1) c) des abgeänderten Gesetzes vom 28 Juli 2018 über das Einkommen zur sozialen Eingliederung vorgesehenen Bestimmungen nicht mehr. Jedoch sind in einigen Fällen (insbesondere Artikel 9 (3) des abgeänderten Gesetzes vom 28 Juli 2018) Ausnahmen in Bezug auf die Berücksichtigung einiger Einkünfte vorgesehen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich dementsprechend einen Antrag auf Einkommen zur sozialen Eingliederung zu stellen.

Eingliederungszulage

Die Zulage wird an das Mitglied der Haushaltsgemeinschaft ausgezahlt, das auf dem Antrag als Bezugsberechtigter ausgewiesen ist.

Die maximale monatliche Eingliederungszulage umfasst:

  • einen Grundpauschalbetrag pro Erwachsenen;
  • einen Grundpauschalbetrag für jedes Kind, für das ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft Kindergeld bezieht;
  • einen erhöhten Grundpauschalbetrag für jedes Kind, das in einem Alleinerziehenden-Haushalt lebt und für das Kindergeld bezogen wird;
  • einen Betrag zur Deckung der gemeinsamen Kosten pro Haushaltsgemeinschaft;
  • einen Betrag zur Deckung der gemeinsamen Kosten der Haushaltsgemeinschaft, der erhöht wird, falls ein oder mehrere Kinder der Haushaltsgemeinschaft angehören und ein Erwachsener für diese(s) Kindergeld bezieht.

Die Eingliederungszulage unterliegt der Abführung:

  • von Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung;
  • von Beiträgen zur Rentenversicherung, wenn der Empfänger:
  • eine Anmeldung bei der Rentenversicherung von mindestens 25 Jahren in Luxemburg und/oder im Ausland nachweist;
  • keine persönliche Rente von einem luxemburgischen Träger bezieht oder noch nicht das Alter von 65 Jahren erreicht hat.

Aktivierungszulage

Eine Person, die im Rahmen ihres Aktivierungsplans an einer gemeinnütziger Beschäftigung teilnimmt, hat Anspruch auf eine Aktivierungszulage.

Die Aktivierungszulage wird auf der Grundlage des sozialen Mindestlohns für einen nicht qualifizierten Arbeitnehmer berechnet, basierend auf der Anzahl der geleisteten Stunden.

Die Aktivierungszulage unterliegt der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Einkommensteuer.

Das Nationale Amt für soziale Eingliederung ist für die Verwaltung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederungszulage zuständig.  

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