Betrag Der Betrag (RPGH)

Der Bruttobetrag des RPGH entspricht dem Einkommen zur sozialen Eingliederung (revenu d'inclusion sociale - REVIS).

Von diesem Betrag werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Abzug gebracht.

Wenn der Empfänger mindestens 25 Jahre bei der Rentenversicherung versichert war, werden auch die Beiträge der Rentenversicherung abgezogen.

RPGH und sonstige Einkünfte

Der Antragsteller ist verpflichtet, dem FNS sämtliche beruflichen Einkünfte und Einkommensersatzleistungen zu melden, die er aufgrund der luxemburgischen oder einer ausländischen Gesetzgebung bezieht.

Die für die Berechnung des RPGH berücksichtigte Summe der Einkünfte wird um 30 % des Grundbetrags des RPGH verringert. Der FNS zahlt die Differenz zwischen dem Grundbetrag und der berücksichtigten Summe der Einkünfte.

In der Praxis wird das RPGH im Falle von beruflichen Einkünfte und Einkommensersatzleistungen wie folgt berechnet:

  • falls der Betrag der beruflichen Einkünfte und Einkommensersatzleistungen unterhalb des RPGH liegt, besteht der ausgezahlte Betrag aus der Differenz der 2 Beträge (der durch den FNS überwiesene Betrag werden die Sozialabgaben (Krankenkasse, Pflegeversicherung, und gegebenenfalls Pensionsbeiträge) abgerechnet.)
  • falls der Bezieher des RPGH eine Invalidenrente bezieht, rechnet der FNS den Betrag des ihm gezahlten RPGH, indem er den von der Nationalen Pensionskasse (CNAP) gezahlten Betrag abzieht.

 

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