FAQ
Wer hat Anspruch auf den Zuschuss?
Alle Personen, die in einer Einrichtung für ältere Menschen (CIPA, betreutes Wohnen) oder einem zugelassenen Pflegeheim in Luxemburg leben und deren finanzielle Mittel nicht ausreichen, um die Unterbringungskosten zu bezahlen.
Wann kann der Antrag gestellt werden?
Der Antrag kann bei der Aufnahme in die Einrichtung gestellt werden. Die erste Seite des Antragsformulars ist von der Einrichtung auszufüllen.
Wer kann das Antragsformular unterzeichnen?
Das Formular darf nur vom Antragsteller oder seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund, Betreuer, gesetzlicher Verwalter) unterzeichnet werden.
Welche finanziellen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Ihnen bleiben nach Zahlung der Netto-Unterbringungskosten weniger als 629,23 € gemäß dem Index 968,04 von Ihrem Einkommen.
- Ihr Vermögen (Guthaben auf Konten, Aktien, Anleihen usw.) liegt unter 24.201 € Index 968,04.
Der Ehepartner/Partner möchte weiterhin zu Hause wohnen bleiben.
Wenn nur einer der Ehepartner oder Partner in einer Einrichtung betreut wird, behält der zu Hause verbleibende Ehepartner oder Partner ein Mindesteinkommen.
Dieses Einkommen wird festgelegt:
- auf Höhe des sozialen Mindestlohns, wenn die betreffende Person über ein eigenes Einkommen verfügt;
- auf Höhe der im REVIS vorgesehenen Leistungen, wenn kein eigenes Einkommen vorhanden ist.
Darüber hinaus sind die Wohnkosten, d. h. die Miete oder die Rückzahlung eines Immobilienkredits, bis zu einer monatlichen Obergrenze von 1.936,08 € Index 968,04 abzugsfähig.
Werden die Preise aller von den Einrichtungen in Luxemburg angebotenen Zimmer übernommen?
Nein. Die Kostenübernahme ist auf den Betrag begrenzt, der dem Durchschnitt der monatlichen Preise für Einzelzimmer in zugelassenen Unterkünften entspricht und derzeit 3.568,57 € beträgt.
Wenn der angewandte Preis diese Obergrenze überschreitet, zahlt der Nationale Solidaritätsfonds (FNS) einen Zuschuss, der auf der Grundlage des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrags berechnet wird.
Wird der Zuschuss gewährt, wenn der Antragsteller Eigentümer einer unbewohnten Immobilie ist?
Das Immobilienvermögen, unabhängig davon, ob es sich um Immobilien in Luxemburg oder im Ausland handelt, wird ebenfalls berücksichtigt. Sein Wert wird in Form einer Leibrente gemäß den geltenden offiziellen Tarifen bewertet.
Warum wurde der Zuschuss noch nicht auf das Konto überwiesen?
Der Zuschuss wird direkt an die Einrichtung überwiesen, die ihn dann vom Rechnungsbetrag des Begünstigten abzieht.
Haben Personen, die vor ihrem Eintritt in die Einrichtung nicht in Luxemburg gewohnt haben, Anspruch auf den Zuschuss?
Personen, die weder Staatsangehörige Luxemburgs noch eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und weder den Status eines Staatenlosen noch internationalen Schutz genießen, müssen einen Wohnsitz von mindestens fünf Jahren in Luxemburg in den letzten zwanzig Jahren nachweisen oder den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen. Ausnahmen sind für bestimmte Familienangehörige von Staatsangehörigen der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder von Personen, die internationalen Schutz genießen, vorgesehen.
Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie ihre Familienangehörigen haben während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Luxemburg keinen Anspruch auf den Zuschuss.
Ebenfalls keinen Anspruch auf den Zuschuss haben Personen, die bereits durch die Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit und Einwanderung abgesichert sind.
Müssen die Erben den Zuschuss zurückzahlen?
Nach dem Tod eines Begünstigten der Zulage kann der Fonds die Rückzahlung der ausgezahlten Beträge verlangen, jedoch nur innerhalb bestimmter Grenzen.
Wenn ein Vermächtnis gemacht wurde, kann der Fonds vom Vermächtnisnehmer die Rückzahlung verlangen, ohne jedoch den Wert der erhaltenen Vermögenswerte zu überschreiten.
Wenn der Nachlass an den überlebenden Ehegatten, den Partner oder direkte Nachkommen fällt, wird für einen ersten Betrag von 287.962,85 € Index 968,04 keine Rückzahlung verlangt. Wenn einer dieser Angehörigen weiterhin in der Wohnung des Verstorbenen wohnt, kann der Fonds außerdem keine Rückzahlung für diese Immobilie verlangen, solange diese Situation andauert, auch wenn eine Hypothek eingetragen werden kann, um seine Rechte zu wahren.
Wenn kein Ehepartner, Lebenspartner oder direkte Nachkommen vorhanden sind, wird für einen ersten Teilbetrag von 1.742,47 € Index 968,04 des Nachlasses keine Rückzahlung verlangt.
Ist der Antragsteller verpflichtet, den Zuschuss zurückzuzahlen?
Wenn sich die finanzielle Situation eines Begünstigten der Ergänzung nach Gewährung der Beihilfe erheblich verbessert, spricht man von einem „besseren Vermögen”.
In diesem Fall fordert der Fonds vom Begünstigten die vollständige oder teilweise Rückzahlung der im Rahmen des Zuschusses gezahlten Beträge.
Welche Bestimmungen gelten im Falle einer Schenkung?
Wenn der Empfänger der Ergänzung nach seinem Antrag oder in den zehn Jahren davor eine Schenkung gemacht hat, kann der Fonds die Rückzahlung der an die Person, die die Schenkung erhalten hat, gezahlten Beträge bis zur Höhe des Wertes der zum Zeitpunkt der Schenkung verschenkten Vermögenswerte verlangen.
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