Empfänger

Voraussetzungen für den Erhalt des Zuschusses

Der Zuschuss kann jede Person erhalten, die:

  1. in einer zugelassenen Unterkunftseinrichtung oder betreuten Wohnform für ältere Menschen aufgenommen ist.
  2. ein Aufenthaltsrecht besitzt, im nationalen Personenregister eingetragen ist und tatsächlich an ihrem gewöhnlichen Wohnsitz lebt.
  3. über persönliche Mittel im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

Personen, die weder Staatsangehörige Luxemburgs oder eines anderen EU-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, noch als staatenlos anerkannt sind oder internationalen Schutz genießen, müssen in den letzten 20 Jahren mindestens 5 Jahre in Luxemburg gelebt haben oder den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten haben, mit Ausnahme bestimmter Familienangehöriger von Staatsangehörigen der EU, des EWR der Schweiz oder als Personen mit internationalem Schutzstatus anerkannt sind. Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz (und ihre Familienangehörigen) haben in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts oder wenn sie sich zur Arbeitssuche im Land aufhalten, keinen Anspruch auf die Zulage, es sei denn, sie sind erwerbstätig.
Personen, die bereits durch eine andere im Gesetz über Freizügigkeit und Einwanderung vorgesehene Leistung abgesichert sind, haben keinen Anspruch auf die Zulage.

Voraussetzungen

Der antragstellende Bewohner muss:

  • in einem integrierten Zentrum für ältere Menschen (CIPA), einem Pflegeheim oder einer anderen medizinisch-sozialen Einrichtung aufgenommen sein, die eine Tages- und Nachtbetreuung gewährleistet;
  • nicht über ausreichende Einkünfte und/oder Ersparnisse verfügen, um die Kosten für die gerontologische Betreuung zu decken.
  • ein Aufenthaltsrecht haben, im Hauptregister des nationalen Personenstandsregisters eingetragen sein und tatsächlich an dem Ort wohnen, an dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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