Erhalt

Einreichung des Antrags

Der Antrag muss unter Verwendung eines Formulars gestellt werden, das bei den zuständigen Stellen erhältlich oder im Internet verfügbar ist. Seite 1 des Formulars muss von einem Verantwortlichen der Einrichtung, in der der Antragsteller untergebracht ist, ausgefüllt werden. Das Formular muss anschließend vom Antragsteller unterzeichnet werden. Wenn der Antragsteller für die Vornahme seiner Handlungen einer Vertretung bedarf, wird der Antrag von seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem gesetzlichen Verwalter, d. h. dem Vormund, dem Pfleger, dem offiziellen Vertreter oder der Person, die die rechtliche Betreuung ausübt, unterzeichnet.  

Rückzahlung des Zuschusses

Der Fonds kann die Rückzahlung des gezahlten Zuschusses verlangen:

  • vom Begünstigten, dessen Vermögenslage sich verbessert hat;
  • vom Beschenkten oder Erben des Begünstigten, innerhalb bestimmter Grenzen. Achtung: Vom Beschenkten kann keine Rückzahlung verlangt werden, wenn die Schenkung mehr als 10 Jahre vor dem Antrag erfolgt ist.

In Bezug auf die Erbschaft:

  • Der Fonds kann keine Rückzahlung eines Mindestanteils des Erbes verlangen (287.962,85 € NI 968,04 für den Ehepartner/Partner oder Nachkommen, 1.742,47 € NI 968,04 für andere.
  • Wenn der Ehepartner/Lebenspartner weiterhin in der Wohnung des Begünstigten wohnt, kann der Fonds keine Rückzahlung für diese Wohnung und deren Einrichtung verlangen, aber zum Schutz seiner Rechte eine Hypothek darauf eintragen lassen.

Rechtsmittel

Gegen eine Entscheidung des nationalen Solidaritätsfonds (FNS) kann innerhalb von 40 Tagen nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Dieser Widerspruch ist direkt beim Verwaltungsrat des FNS einzulegen.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsrats des FNS kann innerhalb von vierzig Tagen nach ihrer Bekanntgabe beim Schiedsgericht für Sozialversicherung Berufung eingelegt werden.

Zum letzten Mal aktualisiert am