FAQ Häufig gestellte Fragen zur Erziehungspauschale (FEDUC)

Wird die Erziehungspauschale automatisch im Alter von 65 Jahren ausgezahlt?

Nein, Sie müssen einen Antrag beim Nationalen Solidaritätsfonds stellen, indem Sie das entsprechende Formular auf der Website guichet.lu oder fns.lu verwenden.
Das Formular kann auch telefonisch beim Nationalen Solidaritätsfonds (Tel. 491081-1) angefordert werden.

Ist die Erziehungspauschale rückwirkend fällig, wenn der Antrag nach dem 65. Lebensjahr gestellt wird?

Nein.

Ist die Erziehungspauschale für ein Adoptivkind fällig?

Ja, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Adoption des betreffenden Kindes seinen Wohnsitz in Luxemburg hatte.

Ist die Erziehungspauschale für ein verstorbenes Kind geschuldet?

Ja. (Sie wird nicht für ein totgeborenes Kind geschuldet.)

Ist die Erziehungspauschale im Falle des Todes des Berechtigten auf den überlebenden Elternteil übertragbar?

Nein.

Kann die Erziehungspauschale nur einem Elternteil gewährt werden?

Nein, sie kann auch jeder Person gewährt werden, die sich anstelle der Eltern um die Erziehung des Kindes gekümmert hat.

Muss man in Luxemburg wohnen, um Anspruch auf die Erziehungspauschale zu haben?

Nein, die Erziehungspauschale kann auch Personen mit Wohnsitz im Ausland gewährt werden. Hingegen muss man zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes in Luxemburg wohnhaft gewesen sein.

Was versteht man unter einer reduzierten Erziehungspauschale?

Für Bezieher einer Mindestrentenzusatzleistung wird die Erziehungspauschale um den Teil der Zusatzleistung gekürzt, der sich aus der Anrechnung von Erziehungszeiten ergibt.

Wird die Erziehungspauschale fällig, wenn die persönliche Rente des Antragstellers oder seines Ehepartners Babyjahre für dasselbe Kind berücksichtigt?

Nein.

Ist die Erziehungspauschale weiterhin fällig, wenn eine Hinterbliebenenpension gewährt wird?

Ja, sie wird dann zusammen mit der Hinterbliebenenrente von der Pensionskasse gezahlt.

Ist die Pauschale steuerpflichtig?

Ja.

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