FAQ Häufig gestellte Fragen zur Erziehungspauschale (FEDUC)

Wird die Erziehungspauschale automatisch im Alter von 65 Jahren ausgezahlt?

Nein, Sie müssen einen entsprechenden Antrag beim Nationalen Solidaritätsfonds unter Verwendung des auf der Website Guichet.lu verfügbaren Formulars stellen.

Wird sie rückwirkend fällig, wenn der Antrag nach dem 65. Lebensjahr gestellt wurde?

Nein.

Wird die Pauschale für ein Adoptivkind gezahlt?

Ja, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Adoption seinen Wohnsitz in Luxemburg hatte.

Wird die Pauschale gezahlt, wenn das Kind zwischenzeitlich verstorben ist?

Ja. Die Pauschale wird jedoch nicht gezahlt, wenn ein Kind tot geboren wurde.

Wer kann die Pauschale beantragen? Kann nur die Mutter des Kindes die Pauschale beantragen?

Eine andere Person als die Mutter kann die Pauschale beantragen, wenn sie sich in erster Linie um die Erziehung des Kindes gekümmert hat.

Muss ich in Luxemburg wohnhaft sein, um Anspruch auf die Pauschale zu haben?

Nein, die Pauschale steht auch Personen zu, die im Ausland wohnhaft sind. Sie müssen zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes in Luxemburg wohnhaft gewesen sein.

Wird die Pauschale immer in voller Höhe gezahlt oder kann sie auch gekürzt werden?

Die Pauschale kann gekürzt werden, wenn der Antragsteller eine persönliche Mindestrente mit Zuschuss oder eine Anrechnung von Erziehungszeiten erhält.

Wird die Pauschale fällig, wenn die Babyjahre bereits mit der persönlichen Rente gezahlt werden?

Nein.

Wird die Pauschale immer fällig, wenn eine Hinterbliebenenrente gewährt wird?

Ja, die Pauschale wird immer fällig, aber sie wird dann nicht mehr vom FNS gezahlt, sondern von der Renten- und Pensionskasse zusammen mit der Hinterbliebenenrente.

Ist die Pauschale steuerpflichtig?

Etwaige Steuerberichtigungen erfolgen entweder über den Lohnsteuerjahresausgleich oder durch Einreichung einer Einkommensteuererklärung. Für alle Fälle wird eine jährliche Bescheinigung über die Erziehungspauschale versandt.

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